- Nettorechnung
- 1. I.w.S.: Die Erfolgsrechnung, in der Aufwendungen und Erträge mehr oder weniger stark saldiert werden (Nettoprinzip); die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung ist eine ⇡ Bruttorechnung (§§ 246 II, 275 HGB). Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (⇡ Größenklassen) dürfen eine N. erstellen (§ 276 HGB).- 2. I.e.S.: Der Saldo des Wareneinkaufskontos, der nach Abgabe des Endbestandes an das Schlussbilanzkonto (Buchung: Schlussbilanzkonto an Wareneinkaufskonto) verbleibt, wird auf das Warenverkaufskonto übertragen (Buchung: Warenverkaufskonto an Wareneinkaufskonto). Auf dem Warenverkaufskonto stehen sich Warenverkauf (verkaufte Ware zum Verkaufspreis) und Wareneinsatz (verkaufte Ware zum Einstandspreis) gegenüber. Der Saldo ergibt den ⇡ Warenrohgewinn, der auf das Verlust- und Gewinnkonto übertragen wird.
Lexikon der Economics. 2013.